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An: Dr. Anna Sporrer (Bundesministerin für Justiz); Eva Maria Holzleitner, BSc (Bundesministerin für Frauen)

Gemeinsam Gegen Femi(ni)zide: Straftatbestand Femi(ni)zid jetzt!

15 Frauen*. Bereits 15 Frauen* wurden dieses Jahr von einem ihnen nahestehenden Mann ermordet – und das Jahr ist noch nicht vorbei. 

Jetzt gerade, in den 16 Tagen gegen Gewalt an Frauen, brennen überall Kerzen. Kerzen, die jeweils das Leben einer Frau* repräsentieren, die nicht mehr hier sein kann, weil ein Mann sich dazu entschieden hat, ihr das Leben zu rauben. 

2024 waren es 29.

2023 waren es 26. 

2022 waren es 29.

2021 waren es 31.

2020 waren es 24.

Und 2019 waren es 22 Frauen*.[i]

Es reicht! Wie viele mehr Frauen* müssen es noch werden, bis sich endlich etwas ändert? Wie viele Femizide wird es noch geben, bis sie als solche bezeichnet und als geschlechtsspezifische Existenzbedrohung mit allen Ressourcen, die dem Staat möglich sind, bekämpft werden? Wir können und wollen das nicht länger akzeptieren. Frauen* in Österreich – und überall – verdienen es, in Sicherheit zu leben, Sie verdienen, dass der Staat ihre Ermordungen nicht einfach hinnimmt wie jedes andere Delikt, sondern geeignete Maßnahmen setzt, um dies zu verhindern. 
Deshalb fordern wir eine Änderung des Strafgesetzes und die Einführung einer eigenständigen statistischen Kategorie für Femizide.

[i] Autonome Österreichische Frauenhäuser, “AÖF – Femizide in Österreich,” n.d., https://www.aoef.at/index.php/femizide-in-oesterreich. [Teilweise abweichende/geringere Zahlen genannt als die BMI/BKA Statistik]

Warum ist das wichtig?

In einer Aussendung der Nationalen Koordinierungsstelle "Gewalt gegen Frauen" vom 12.11.2025 heißt es, die Dokumentation von Femiziden in Österreich sei ausreichend, da die Polizei in Ermittlungen sowohl erfasst, dass ein Mann eine Frau tötet, als auch das Beziehungsverhältnis zwischen Täter und Opfer.[ii] Mit dieser, wohlgemerkt typisch österreichischen „Jo passt eh schon“-Lösung wird man der Problematik des Femizids und den erforderlichen Maßnahmen aber nicht gerecht. Denn es fehlt bis heute eine gesetzliche, juristische Definition des Begriffs „Femizid“, als auch eine eigene Erhebungskategorie für Femizide.

Femizide beruhen auf patriarchalen Machtstrukturen, Kontrolle, Besitzdenken und Frauenfeindlichkeit. Das macht sie zu einem eigenständigen sozialen und juristischen Problem und erfordert eine gesonderte Bewertung. Femizide müssen daher bestimmt und anerkannt werden, um als solche erkennbar gemacht zu werden und nicht in allgemeinen Tatbeständen zu verschwinden. Durch eine gesetzliche Definition und Erfassung von Femiziden könnten Täter und Motive bewusster als genderspezifisch erkannt werden, was jurisprudente Sensibilität und Opferschutz stärkt. Denn ohne eindeutige gesetzliche Anerkennung bleibt der strukturelle Charakter ignoriert und Femizide werden als „Einzelfälle“ abgetan. Aber Femizide sind keine zufälligen Gewaltakte, sondern ein systemisches Problem. Dies nicht ordentlich zu benennen verhindert gesellschaftliche Aufklärung und wirksame Prävention. Eine gesetzliche Anerkennung würde nicht nur Täter konsequenter zur Rechenschaft ziehen, sondern auch gesellschaftlich ein starkes Signal senden: Geschlecht darf nicht über Leben oder Tod entscheiden. Deshalb braucht es die Einführung einer gesetzlichen Definition von „Femizid“, nämlich als Tötungsdelikt an Frauen aufgrund ihres Geschlechts oder im Kontext geschlechtsspezifischer Gewalt — oder zumindest die Ergänzung des Strafgesetzbuches um eine Tatbestandsverschärfung oder der Erschwerungsgründe der Strafbemessung im Strafgesetzbuch, die Femizide explizit berücksichtigt (z. B. als besonders schwerer Fall von Mord mit geschlechtsspezifischer Motivation).[iii]

Hier gleich vorweg: Ein eigener Femizid-Tatbestand verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet nur unsachliche Ungleichbehandlung, nicht jedoch differenzierte Regelungen, wenn bestimmte Formen von Gewalt klar belegbar sind. Geschlechtsspezifische Tötungen sind ein strukturelles und statistisch nachweisbares Gewaltphänomen: Frauen werden in Österreich überproportional häufig von (Ex-)Partnern oder im Kontext von Kontrolle und Macht getötet. Diese besondere Motivlage rechtfertigt eine eigenständige strafrechtliche Bewertung. Zudem verpflichtet die Istanbul-Konvention Österreich ausdrücklich, geschlechtsspezifische Gewalt strenger zu bewerten und besondere Motive zu berücksichtigen.[iV]

Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass geschlechtsspezifische Tatmotive ohne klare gesetzliche Definition kaum erkannt oder geprüft werden. Was rechtlich nicht definiert ist, wird nicht systematisch untersucht. Sensibilisierung allein reicht nicht aus, solange Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte keine eindeutigen rechtlichen Vorgaben haben, nach denen sie solche Motive erheben, dokumentieren und bewerten müssen. Ein gesetzlicher Tatbestand schafft genau diese Grundlage: Er macht geschlechtsspezifische Motivation prüfungsrelevant, löst verpflichtende Schulungen aus und führt zu einer einheitlichen und vollständigen Datenerfassung.

Erst durch die gesetzliche Anerkennung von Femiziden kann die Justiz sensibilisiert werden, nicht umgekehrt. Ein eigener Tatbestand macht strukturelle Gewalt sichtbar, schafft Rechtsklarheit und ermöglicht wirksamere Prävention, Schutz und Strafverfolgung.

Deshalb, sehr geehrte Frau Justizministerin und sehr geehrte Frau Frauenministerin,

ich ersuche Sie eindringlich, geschlechtsspezifische Tötungen von Frauen, Femizide, in Österreich als eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch zu verankern und darüber hinaus auch eine eigenständige Kategorie für Femizide zur statistischen Datenerhebung einzuführen. 

Mit dringend notwendiger Bitte um Ihre Unterstützung, 

Marianne Eva Schinnerl-Reiss



[ii] “Statistische Erfassung Von Femiziden in Österreich,” Nationale Koordinierungsstelle “Gewalt Gegen Frauen,” November 12, 2025, https://www.coordination-vaw.gv.at/nachrichten/statistische-erfassung-von-femiziden.html.

[iii] Terre Des Femmes, “Femizid Oder ‘Ehren’-Mord? – Eine Begriffsdefinition,” Hpd, n.d., https://hpd.de/artikel/femizid-oder-ehren-mord-begriffsdefinition-20747.


[iV] Council of Europe, Convention on Preventing and Combating Violence against Women and Domestic Violence (“Istanbul Convention”), opened for signature May 11, 2011, C.E.T.S. No. 210.

Neuigkeiten

2025-12-02 12:32:13 +0100

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2025-12-02 12:17:37 +0100

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2025-12-02 12:16:15 +0100

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2025-12-01 21:47:04 +0100

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