100 Unterschriften erreicht
An: Bundeskanzler Sebastian Kurz, Vizekanzler Werner Kogler, Innenminister Karl Nehammer, Justizministerin Dr.in Alma Zadić, Bundespräsident Alexander Van der Bellen
Einstellung sämtlicher Strafverfahren bei Verstößen gegen das COVID-19 Maßnahmengesetz
Diese Petition ist beendet.
Wir fordern, dass sämtliche Strafverfahren (§ 45 VStG) bei Verstößen gegen das COVID-19 Maßnahmengesetz eingestellt werden. Die Einleitung von neuen bzw Fortführung von bestehenden soll ebenfalls eingestellt werden.
Viele Menschen haben achtsam die Covid-19-Maßnahmen umgesetzt - dennoch kam es oftmals zu willkürlichen Bestrafungen und unverhältnismäßigem Vorgehen durch die Polizei. Zahlreiche Amtshandlungen und Strafen erfolgten vermutlich rechtswidrig - passierten zudem selektiv. In vielen Fällen wird es eine Aufhebung durch die unabhängigen Gerichte geben, wie eine wegweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.5.2020 (LVwG-S-891/001-2020) schon vorweggenommen hat.
Während Akteur_innen der Regierung ein maskenfreies und distanzloses Bad in der Menge nehmen, sind Personen mit präkeren Einkommensverhältnissen von hohen Strafen, die sich meist um 500€ bewegen, akut bedroht.
Noch nicht abzusehen ist, wie die zahlreichen (an die 70) Beschwerden beim VfGH entschieden werden, welche einzelne gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf die Grundrechte in Frage stellen.
Welches Zeichen setzt Politik damit?
Es wird mit zweierlei Maß gemessen!
Wir FORDERN daher:
- Die umgehende Beilegung diverser Anzeigen und Strafen die aufgrund der COVID-19-Maßnahmengesetze ergangen sind - auch ohne Einlegung von Rechtsmitteln!
- Die sofortige Einstellung aller diesbezüglichen Verfahren!
- Die Rückzahlung aller bisher bezahlten Strafen!
Die Ausgangslage in Österreich: Im Zuge der letzten Gesetzesänderungen wurden die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Covid-19-Maßnahmen verschärft. Bereits durch das erste COVID-19 Gesetz vom 15.3. 2020 wurden Verstöße gegen behördliche Maßnahmen (u.a. in Verordnungen des Ministeriums), welche auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurden, mit Verwaltungsstrafen bedroht. Wer gegen die Maßnahmen verstößt bzw verstieß, muss/te mit Bußgeldern von bis zu EUR 3.600 rechnen. In der Praxis waren es meist Strafverfügungen, die ohne Ermittlungsverfahren bis zu einer Höhe von 600€ erteilt werden können. Bei der Vollziehung der COVID-19 Maßnahmengesetze haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (im Wesentlichen die Bundespolizei) mitzuwirken (§ 2a Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz). Zur Durchsetzung waren sie befugt, polizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden. Die anschließende Führung der Verwaltungsstrafverfahren oblag den Bezirksverwaltungsbehörden. Wer von der Polizei bei Verstößen auf frischer Tat "ertappt" wurde, hatte also – neben einer allfälligen Wegweisung – „nur“ eine Anzeige zu befürchten. Dies änderte sich durch das 3. COVID-19 Gesetz, welches am 5.4.2020 in Kraft trat. Artikel 50 sieht vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu setzen haben (§ 2a Abs 1a COVID-19-Maßnahmengesetz). Diese Bestimmung ermächtigte die Beamten u.A. zu Maßnahmen der Identitätsfeststellung (§ 34b VStG) und gegebenenfalls zur Festnahme (§ 35 VStG) - wobei dafür bloßer Verdacht ausreicht. Zusätzlich durften Polizisten nun selbstständig Organstrafverfügungen (§ 50 VStG) wegen wahrgenommenem Fehlverhalten ausstellen. Damit wurden die Machtbefugnisse der Polizei noch stärker ausgeweitet.
Viele Menschen haben achtsam die Covid-19-Maßnahmen umgesetzt - dennoch kam es oftmals zu willkürlichen Bestrafungen und unverhältnismäßigem Vorgehen durch die Polizei. Zahlreiche Amtshandlungen und Strafen erfolgten vermutlich rechtswidrig - passierten zudem selektiv. In vielen Fällen wird es eine Aufhebung durch die unabhängigen Gerichte geben, wie eine wegweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.5.2020 (LVwG-S-891/001-2020) schon vorweggenommen hat.
Während Akteur_innen der Regierung ein maskenfreies und distanzloses Bad in der Menge nehmen, sind Personen mit präkeren Einkommensverhältnissen von hohen Strafen, die sich meist um 500€ bewegen, akut bedroht.
Noch nicht abzusehen ist, wie die zahlreichen (an die 70) Beschwerden beim VfGH entschieden werden, welche einzelne gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf die Grundrechte in Frage stellen.
Welches Zeichen setzt Politik damit?
Es wird mit zweierlei Maß gemessen!
Wir FORDERN daher:
- Die umgehende Beilegung diverser Anzeigen und Strafen die aufgrund der COVID-19-Maßnahmengesetze ergangen sind - auch ohne Einlegung von Rechtsmitteln!
- Die sofortige Einstellung aller diesbezüglichen Verfahren!
- Die Rückzahlung aller bisher bezahlten Strafen!
Die Ausgangslage in Österreich: Im Zuge der letzten Gesetzesänderungen wurden die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Covid-19-Maßnahmen verschärft. Bereits durch das erste COVID-19 Gesetz vom 15.3. 2020 wurden Verstöße gegen behördliche Maßnahmen (u.a. in Verordnungen des Ministeriums), welche auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurden, mit Verwaltungsstrafen bedroht. Wer gegen die Maßnahmen verstößt bzw verstieß, muss/te mit Bußgeldern von bis zu EUR 3.600 rechnen. In der Praxis waren es meist Strafverfügungen, die ohne Ermittlungsverfahren bis zu einer Höhe von 600€ erteilt werden können. Bei der Vollziehung der COVID-19 Maßnahmengesetze haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (im Wesentlichen die Bundespolizei) mitzuwirken (§ 2a Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz). Zur Durchsetzung waren sie befugt, polizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden. Die anschließende Führung der Verwaltungsstrafverfahren oblag den Bezirksverwaltungsbehörden. Wer von der Polizei bei Verstößen auf frischer Tat "ertappt" wurde, hatte also – neben einer allfälligen Wegweisung – „nur“ eine Anzeige zu befürchten. Dies änderte sich durch das 3. COVID-19 Gesetz, welches am 5.4.2020 in Kraft trat. Artikel 50 sieht vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu setzen haben (§ 2a Abs 1a COVID-19-Maßnahmengesetz). Diese Bestimmung ermächtigte die Beamten u.A. zu Maßnahmen der Identitätsfeststellung (§ 34b VStG) und gegebenenfalls zur Festnahme (§ 35 VStG) - wobei dafür bloßer Verdacht ausreicht. Zusätzlich durften Polizisten nun selbstständig Organstrafverfügungen (§ 50 VStG) wegen wahrgenommenem Fehlverhalten ausstellen. Damit wurden die Machtbefugnisse der Polizei noch stärker ausgeweitet.
Warum ist das wichtig?
Die Strafen: Verstöße gegen Ausgangsbeschränkungen waren meist Grundlage von Strafen und gesetzten Maßnahmen. Gestraft wurde am häufigsten wegen angeblich unzureichendem Abstand haushaltsfremder Personen im öffentlichen Raum - wobei hier oft die Deutung der "Haushaltsfremdheit" vielfältig und oft nicht gesetzeskonform ausfiel. Außerdem wegen fehlender Schutzmasken, Betreten des öffentlichen Raumes für einen Besuch bei Freunden, oder anderen Betretungsverboten, manchmal auch wegen Zusammenkünften überhaupt.
Übrigens: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit anderen Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, war prinzipiell nie verboten.
Diese Gesetze und Verordnungen in Kombination mit der öffentlichen Regierungskommunikation (siehe "Aufenthalt im öffentlichen Raum") ließen zu viel Auslegungs- und deshalb Ermessenspielraum von seiten der Behörden zu. Selbst für Polizeibeamt_innen war nicht immer klar, was genau zu tun war, und es wurde tendenziell überreagiert.
Es gibt Rechtsschutz: Gegen manche dieser "Strafen" kann Einspruch erhoben und in der Folge ggf. eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht gemacht werden. ABER: Allein das Wissen, dass und wie rechtlich dabei vorzugehen sei, ist vielen Menschen schwer zugänglich. Darüber hinaus müssen auch erhebliche finanzielle und zeitliche Ressourcen von den Betroffenen aufbebracht werden, um ein danach eingeleitetes ordentliches Verwaltungsstrafverfahren zu bestreiten.
Dem Großteil der Menschen, die aus diversen Gründen in präkeren Verhältnissen leben, ist das nicht zumutbar!
Unverhältnismäßigkeit: Nicht zuletzt überwiegen in den meisten Fällen ohnehin Milderungsgründe. So liegt oft Unbescholtenheit vor, die Einkommensverhältnisse sind äußerst gering, oder es mangelte an einer notwendigen Übersetzungsleistung ins Deutsche zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme (was im Übrigen eine Bringschuld der Organe der Behörden darstellt). Viele Personen hatten aufgrund ihrer Lebensumstände keine Möglichkeit zu jeder Zeit sämtliche Vorschriften einzuhalten, weil sie z.B gezwungen sind, auf der Straße zu leben.
Zwar ist das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit äußerst schwerwiegend, aber die Taten, die diese angeblich beeinträchtigt haben sollen, sind und waren meist geringfügige. Sie hatten keinerlei Auswirkungen auf die Gesundheit anderer.
Beraten statt Strafen: Gemäß § 33 VStG gilt für die Polizei der Grundsatz "Beraten statt Strafen". Dieser sollte - gerade in diesen Fällen - verstärkt eingefordert werden: Sind die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering, so hat die Behörde bei einer Verwaltungsübertretung den Beschuldigten zu beraten und schriftlich zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes aufzufordern. Ziel ist die möglichst wirksame Beendigung des strafbaren Handelns durch das gelindest mögliche Mittel. Folgt der Beschuldigte dieser Aufforderung, so darf keine weitere Verfolgungshandlung gesetzt werden.
Aus generalpräventiven Gründen erscheint hier oftmals eine Bestrafung nicht notwendig, weil sehr viele Menschen – wenn sie auf die Strafbarkeit ihres Verhaltens aufmerksam gemacht werden – ohnehin das Unrecht ihrer Tat erkennen und sofort einlenken. Damit steht ihnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Vorzug des Beratens zu.
Die Situation verdeutlicht: Konsequenzen aus den Strafen sind ggf. unverhältnismäßig. Sowohl die Zahlung einer Strafe in horrenden Summen als auch das Vorgehen dagegen ziehen beträchtliche und unzumutbare Folgen nach sich, in die auch der Aufwand der Gerichte für Aufarbeitung und Vefahrensabwicklung zu subsubmieren ist. Auch diese können durch die sofortige Aufhebung sämtlicher Strafen entlastet werden!
Menschen in prekären Lebenskontexten dürfen nicht durch Strafen in eine noch unsichere Lage gebracht werden!
Sanktionen werden z.T. selektiv gesetzt, anhand derer die Ungleichheit von Systemen sichtbar wird und sich verstärkt. Es kann nicht sein, dass Befugnisse von Polizei ausgeweitet und grundrechtseinschränkende Geseztes- und Ordnungsstrukturen geschaffen werden, ohne dass als Ausgleich zivilgesellschaftliche und regulative Strukturen gestärkt werden. Wichtig wäre es zudem ein ausgegliedertes Monitoring Bord odere ähnliche unabhängige Instanzen zu installieren, wo Polizeiarbeit kontrolliert werden kann. Ergänzt durch unabhängige Rechtskörperschaften und anwaltschaftliche Unterstützungsstrukturen. Solche und viele andere Begleitmaßnahmen fehlen in der gegenwärtigen Krise!
Eine Reihe von Fallbeispielen findet sich unter: https://coview.info/category/watchgroup/
Meldungen von Misständen im Zuge von #covid_19 können via https://coview.info/watchgroup/ gemeldet werden
Übrigens: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit anderen Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, war prinzipiell nie verboten.
Diese Gesetze und Verordnungen in Kombination mit der öffentlichen Regierungskommunikation (siehe "Aufenthalt im öffentlichen Raum") ließen zu viel Auslegungs- und deshalb Ermessenspielraum von seiten der Behörden zu. Selbst für Polizeibeamt_innen war nicht immer klar, was genau zu tun war, und es wurde tendenziell überreagiert.
Es gibt Rechtsschutz: Gegen manche dieser "Strafen" kann Einspruch erhoben und in der Folge ggf. eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht gemacht werden. ABER: Allein das Wissen, dass und wie rechtlich dabei vorzugehen sei, ist vielen Menschen schwer zugänglich. Darüber hinaus müssen auch erhebliche finanzielle und zeitliche Ressourcen von den Betroffenen aufbebracht werden, um ein danach eingeleitetes ordentliches Verwaltungsstrafverfahren zu bestreiten.
Dem Großteil der Menschen, die aus diversen Gründen in präkeren Verhältnissen leben, ist das nicht zumutbar!
Unverhältnismäßigkeit: Nicht zuletzt überwiegen in den meisten Fällen ohnehin Milderungsgründe. So liegt oft Unbescholtenheit vor, die Einkommensverhältnisse sind äußerst gering, oder es mangelte an einer notwendigen Übersetzungsleistung ins Deutsche zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme (was im Übrigen eine Bringschuld der Organe der Behörden darstellt). Viele Personen hatten aufgrund ihrer Lebensumstände keine Möglichkeit zu jeder Zeit sämtliche Vorschriften einzuhalten, weil sie z.B gezwungen sind, auf der Straße zu leben.
Zwar ist das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit äußerst schwerwiegend, aber die Taten, die diese angeblich beeinträchtigt haben sollen, sind und waren meist geringfügige. Sie hatten keinerlei Auswirkungen auf die Gesundheit anderer.
Beraten statt Strafen: Gemäß § 33 VStG gilt für die Polizei der Grundsatz "Beraten statt Strafen". Dieser sollte - gerade in diesen Fällen - verstärkt eingefordert werden: Sind die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering, so hat die Behörde bei einer Verwaltungsübertretung den Beschuldigten zu beraten und schriftlich zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes aufzufordern. Ziel ist die möglichst wirksame Beendigung des strafbaren Handelns durch das gelindest mögliche Mittel. Folgt der Beschuldigte dieser Aufforderung, so darf keine weitere Verfolgungshandlung gesetzt werden.
Aus generalpräventiven Gründen erscheint hier oftmals eine Bestrafung nicht notwendig, weil sehr viele Menschen – wenn sie auf die Strafbarkeit ihres Verhaltens aufmerksam gemacht werden – ohnehin das Unrecht ihrer Tat erkennen und sofort einlenken. Damit steht ihnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Vorzug des Beratens zu.
Die Situation verdeutlicht: Konsequenzen aus den Strafen sind ggf. unverhältnismäßig. Sowohl die Zahlung einer Strafe in horrenden Summen als auch das Vorgehen dagegen ziehen beträchtliche und unzumutbare Folgen nach sich, in die auch der Aufwand der Gerichte für Aufarbeitung und Vefahrensabwicklung zu subsubmieren ist. Auch diese können durch die sofortige Aufhebung sämtlicher Strafen entlastet werden!
Menschen in prekären Lebenskontexten dürfen nicht durch Strafen in eine noch unsichere Lage gebracht werden!
Sanktionen werden z.T. selektiv gesetzt, anhand derer die Ungleichheit von Systemen sichtbar wird und sich verstärkt. Es kann nicht sein, dass Befugnisse von Polizei ausgeweitet und grundrechtseinschränkende Geseztes- und Ordnungsstrukturen geschaffen werden, ohne dass als Ausgleich zivilgesellschaftliche und regulative Strukturen gestärkt werden. Wichtig wäre es zudem ein ausgegliedertes Monitoring Bord odere ähnliche unabhängige Instanzen zu installieren, wo Polizeiarbeit kontrolliert werden kann. Ergänzt durch unabhängige Rechtskörperschaften und anwaltschaftliche Unterstützungsstrukturen. Solche und viele andere Begleitmaßnahmen fehlen in der gegenwärtigen Krise!
Eine Reihe von Fallbeispielen findet sich unter: https://coview.info/category/watchgroup/
Meldungen von Misständen im Zuge von #covid_19 können via https://coview.info/watchgroup/ gemeldet werden
Wie die Unterschriften übergeben werden:
Mittels einer Aktion, sowie digtial