An: An den Nationalrat der Republik Österreich, das Bundesministerium für Justiz und die zuständigen Ausschüsse
Forderung nach gesetzlicher Reform und richterlicher Kontrolle
Für eine Reform des Sexualstrafrechts zum Schutz von Kindern
An den Nationalrat der Republik Österreich, das Bundesministerium für Justiz und die zuständigen Ausschüsse
In Österreich – und auch im gesamten EU-Raum – kommt es immer wieder zu milden Gerichtsurteilen oder Freisprüchen in Fällen sexueller Handlungen. Besonders tragisch sind fälle mit Kindern unter 14 Jahren. Dies geschieht trotz klarer moralischer Grenzüberschreitungen und trotz öffentlicher Empörung.
Die Begründungen folgen dabei einem wiederkehrenden Muster:
- fehlender Vorsatz,
- widersprüchliche Aussagen,
- angebliche Einvernehmlichkeit.
Diese Argumentationslinien sind nicht nur schwer nachvollziehbar – sie offenbaren auch gravierende Lücken im geltenden Strafrecht. Kinder werden nicht wirksam geschützt, Täter profitieren von juristischen Schlupflöchern.
Unsere Forderungen
- Sofortige parlamentarische Überprüfung moralisch bedenklicher Freisprüche; die im Zusammenhang mit § 207b StGB („Sexueller Missbrauch von Unmündigen“) stehen.
- Klare gesetzliche Regelung, dass sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren grundsätzlich strafbar sind – unabhängig von behaupteter Zustimmung oder Altersverwechslung.
- Reform der Alterstoleranzklausel, sodass sie nicht länger als Schlupfloch für deutlich ältere Täter dient.
- Einführung einer Beweislastumkehr beim Altersvorsatz, sodass Erwachsene verpflichtet sind, das Alter des Gegenübers zweifelsfrei zu prüfen.
- Verpflichtende Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention, insbesondere Artikel 19, der den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Gewalt garantiert.
Begründung
Ein Rechtsstaat muss die Schwächsten konsequent schützen – nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Praxis.
Wenn Kinder unter 14 Jahren durch gesetzliche Grauzonen nicht ausreichend geschützt sind, dann ist das Gesetz fehlerhaft. Und fehlerhafte Gesetze müssen geändert werden.
Wenn Kinder unter 14 Jahren durch gesetzliche Grauzonen nicht ausreichend geschützt sind, dann ist das Gesetz fehlerhaft. Und fehlerhafte Gesetze müssen geändert werden.
Im Jahr 2002 wurde § 209 aufgehoben, der Ersatzparagraf, § 207b, stellte nicht den Schutz der Kinder ins Zentrum, sondern politische Kompromisse:
- Die Strafdrohungen wurden reduziert.
- Die Voraussetzungen für Strafbarkeit verschärft.
- Die Anwendung durch Übergangsbestimmungen und Rückwirkungsverbote eingeschränkt.
So entstand ein Gesetz, das zwar Diskriminierung abbauen sollte, aber zugleich die Schutzfunktion für Unmündige massiv geschwächt hat.
Unsere Ergänzenden Forderungen
- Zeitgemäße Reform des § 207b StGB, die den Schutz von Kindern in den Mittelpunkt stellt – ohne Rücksicht auf politische Kompromisse.
- Klare gesetzliche Definition, die sexuelle Kontakte mit Unmündigen unabhängig von Geschlecht, Zustimmung oder Altersverwechslung unter Strafe stellt.
- Menschenrechtskonforme Auslegung, die nicht nur Diskriminierung vermeidet, sondern auch effektiven Schutz garantiert.
- Eine zeitgemäße Reform des § 207b StGB, die den Schutz von Kindern in den Mittelpunkt stellt – ohne Rücksicht auf politische oder historische Kompromisse.
- Eine klare gesetzliche Definition, die sexuelle Kontakte mit Unmündigen unabhängig von Geschlecht, Zustimmung oder Altersverwechslung unter Strafe stellt.
- Eine menschenrechtskonforme Auslegung, die nicht nur Diskriminierung vermeidet, sondern auch effektiven Schutz garantiert.
Warum ist das wichtig?
In Österreich kommt es seit Jahren immer wieder zu Freisprüchen in Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder – nicht etwa, weil die Taten nicht stattgefunden hätten, sondern weil die geltende Gesetzeslage es zulässt, dass Täter sich auf juristische Schlupflöcher berufen. § 207b StGB verlangt einen nachweisbaren Vorsatz hinsichtlich des Alters des Opfers. Wird dieser verneint, bleibt selbst der schwerste Missbrauch straffrei. Das ist ein strukturelles Versagen.
Gleichzeitig beobachten wir eine zunehmende Instrumentalisierung rechtsstaatlicher Mittel durch Einzelpersonen oder Gruppen, die unsere Werte und unser Rechtssystem offen ablehnen – und dennoch dessen Schutz genießen. Wenn das Strafrecht nicht in der Lage ist, die Integrität von Kindern zu verteidigen, während es gleichzeitig von jenen missbraucht wird, die es verhöhnen, dann ist eine Reform überfällig.
📚 Chronik des Leidensweges eines 12-jährigen Mädchens
Dokumentierte Freisprüche nach § 207b StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen):
| 2023 | Mehrfachkontakte mit einer 12-jährigen durch zehn Jugendliche (14–18 Jahre alt). Staatsanwaltschaft klagte nicht nach § 207b, da kein Vorsatz erkennbar. | Freispruch für alle Angeklagten. | derStandard.at – Drei Fragen, drei Antworten
| 2024 | Separater Prozess gegen einen 16-Jährigen mit demselben Opfer. | Freispruch, da das Mädchen sich älter ausgegeben habe. | Forenkommentar mit Quellenhinweis im Standard
| 2025 | Dritter Prozess gegen weiteren Jugendlichen aus derselben Gruppe. | Freispruch, erneut mit Hinweis auf widersprüchliche Aussagen und fehlenden Vorsatz. | Gerichtsbericht im Standard
| 2024 | Separater Prozess gegen einen 16-Jährigen mit demselben Opfer. | Freispruch, da das Mädchen sich älter ausgegeben habe. | Forenkommentar mit Quellenhinweis im Standard
| 2025 | Dritter Prozess gegen weiteren Jugendlichen aus derselben Gruppe. | Freispruch, erneut mit Hinweis auf widersprüchliche Aussagen und fehlenden Vorsatz. | Gerichtsbericht im Standard
📌 Zusätzliche Hinweise:
- Diese Fälle sind öffentlich dokumentiert, aber nicht zentral erfasst.
Es gibt keine offizielle Statistik über Freisprüche nach § 207b StGB.
Die Staatsanwaltschaft klagt oft gar nicht erst nach § 207b, wenn der Vorsatz nicht eindeutig nachweisbar ist – was zu einer systematischen Untererfassung führt.
Die Alterstoleranzklausel und die Auslegung des Vorsatzes führen regelmäßig zu Freisprüchen, selbst bei deutlich jüngerem Opfer. - Es muss sich was ändern. Es gilt eine Gesetzeslücke zu schließen, die Kinder zu wehrlosen opfern macht, die von Justiz und Staat im Stich gelassen werden.
Wir fordern daher:
Die sofortige Überarbeitung des § 207b StGB, insbesondere die Abschaffung der Vorsatzlücke und der Alterstoleranzklausel.
Die Einführung eines richterlichen Kontrollmechanismus, der Ermessensentscheidungen in Sexualdelikten gegen Minderjährige transparent und nachvollziehbar macht.
Die Stärkung der Anklagevertretung, insbesondere bei Verfahren mit hohem öffentlichem Interesse und komplexer Beweislage.
Die gesetzliche Klarstellung, dass der Schutz von Kindern nicht relativierbar ist – weder durch kulturelle Missverständnisse noch durch juristische Spitzfindigkeiten.